Entschuldigungen

Hinweis Schulbesuchs- und Entschuldigungspflicht

Sehr geehrte Eltern,

wenn Ihr Kind krank ist und nicht zur Schule kann, muss es von Ihnen entschuldigt werden. Bei uns an der Gottlieb- Daimler-Realschule geschieht das bitte mit einer Mail an die Klassenlehrkraft.

Die Mailadresse bildet sich aus dem Lehrernachnamen und sieht dann so aus:

Lehrernachnamen@gdrs-lb.de

Die Lehrernamen und Mailadressen finden Sie auf unserer Homepage www.gdrs-lb.de.

Eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift ist im Regelfall nicht mehr notwendig. Das Kind bitte nicht telefonisch über das Sekretariat entschuldigen. Das erspart dem Sekretariat sehr viel Arbeit.

Hier finden Sie die wichtigsten Paragrafen aus der Schulbesuchsverordnung des Landes.

WebUntis

Zur Anleitung

Kollegium

Zu den Mailadressen

§ 1
Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder beurlaubt (§§ 4 und 5) zu sein.

§ 2
Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). […] Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

Bei häufigem unentschuldigtem Fehlen beantragt die Schule über das Ordnungsamt und die Polizei ein Ordnungsgeld.
Bei unentschuldigtem Fehlen ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (6) zu bewerten
(§ 8 Abs.4 und 5 NVO).

Ab dem 11. Fehltag (mehr als zwei Arbeitswochen) wird das Fehlen im Zeugnis unter Bemerkung“ eingetragen.

Ab drei unentschuldigten Fehltagen wird das Fehlen im Zeugnis unter „Bemerkung“ ebenfalls eingetragen. (z.B. Max hatte 7 Fehltage, davon 3 unentschuldigt)

Bei chronisch kranken Kindern werden Einzelfallentscheidungen getroffen!

Vordruck Entschuldigung

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Unwohlsein während des Unterrichts

Wenn ein Schüler während des Unterrichts entlassen werden muss, so geschieht dies durch den unterrichtenden Lehrer. Anschließend meldet sich der Schüler im Sekretariat, wo zunächst versucht wird, die Eltern zu verständigen, damit die Eltern ihren Sohn bzw. ihre Tochter abholen können. Außerdem erhält der oder die Erkrankte eine Mitteilung an die Eltern.

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